Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
1. Anmeldung und Abschluß des Reisevertrages Mit der Buchung bietet der Kunde dem EBG den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zur Buchung einer Reise / eines Reisebausteins / einer Ferienwohnung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch die Anmeldung auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. An die Anmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. In dieser Frist muss das EBG die Annahme erklären. Andernfalls ist kein Vertrag zustande gekommen. Der Reisevertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch das EBG zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird dem Kunden die Reisebestätigung ausgehändigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. 2. Zahlung des Reisepreises 2.1. Nach Vertragsabschluss, also mit Erhalt der Reisebestätigung und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651 k Abs. 3 BGB, ist eine sofortige Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises, mind. jedoch 25,- Euro pro gebuchten Teilnehmer zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt fällig. Nach Eingang der Zahlung auf unserem Konto erfolgt die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen an den Kunden. Die Zahlung kann per Überweisung oder Bar in Euro erfolgen. Vertragsabschlüsse innerhalb von 3 Wochen vor Reiseantritt verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k BGB. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,- Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Gleiches gilt für die Vermittlung von Einzelleistungen (Mietwagen). 2.2. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 2.3. Maßgeblich für die Inanspruchnahme von Kinder- bzw. Jugendermäßigungen ist das Alter der betreffenden Person bei Reiseantritt. Das EBG ist berechtigt, das Alter der Reiseteilnehmer - auch nach Beendigung der Reise - anhand der Personaldokumente zu überprüfen. Bei nicht mit der Buchung übereinstimmenden Altersangaben ist das EBG berechtigt, den korrekten Reisepreis zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zu erheben. 3. Leistungen Die wechselseitig geschuldeten Leistungen ergeben sich, sofern nicht ausdrücklich auf Besonderheiten hingewiesen wird, aus den Leistungsbeschreibungen der aktuellen Homepage sowie den Festlegungen in der Reisebestätigung. Desweiteren behält sich das EBG vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Angaben der Reisebeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird. Bei der Vermietung von Ferienobjekten / Hotels besteht die geschuldete vertragliche Leistung in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem auf der aktuellen Homepage beschriebenen Zustand und Ausstattung. 4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigen Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Strom oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Recht unverzüglich nach der Erklärung des EBG über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machten. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1. Der Kunden kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunden vom Reisevertag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. Diese pauschalisierten Rücktrittsgebühren betragen pro gemeldeten Teilnehmer: Bis 31 Tage vor Reisebeginn 15%; bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%; ab dem 21. Bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab dem 14. Bis 7. Tag vor Reisebeginn 60%; ab dem 6. Bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%; am Abreisetag und danach 100%. Bei der Miete von Ferienobjekten / Unterkünften gelten folgende pauschalisierte Rücktrittsgebühren: bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 40%, ab 44. Bis 30. Tag vor Reisebeginn 60%, ab 29. Tag vor Reisebeginn 100%. Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalisierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Meldet eine Gruppe Rücktritte, so werden für Abmeldungen die Gebühren pro abgemeldeten Teilnehmer berechnet. 5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird vom Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von 25,- Euro erhoben. Fristen : bis 22 Tag vor Reisebeginn und bei Fewo/Unterkünften bis 45. Tag vor Reisebeginn. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügigen Aufwand verursachen, berechnet der Veranstalter jedoch nur die Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro. 5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisenden verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die regelmäßig pauschalisiert und ohne weiteren Nachweise 25,- Euro betragen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzlicher oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro zu erheben. 7. Rücktritt und Kündigung durch das EBG Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung der Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn ein Gast sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das EBG den Reisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen der ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärungen unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle Der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände / höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt - wie zum Beispiel durch nicht vorhersehbare Umstände im Zielgebiet wie Krieg und Kriegsgefahr, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle - so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung nach § 471 BGB verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückbefördern . Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 9. Buchung von Einzelleistungen Bei der Buchung von Einzelleistungen durch den Kunden (Mietwagen) ist das EBG Vermittler. Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertag gelten zusätzlich die Reisebedingungen des Veranstalters, dessen Leistung vermittelt wird. Ein Sicherungsschein wird nicht ausgegeben. Unberührt hiervon bleibt die Vermietung von Ferienobjekten / Unterkünften. 10. Minderjährige Teilnehmer/innen Ist ein/e Teilnehmer/in zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung noch nicht volljährig, so muss die Reiseanmeldung sowie eine Freistellungserklärung vom jeweilig Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden. Das EBG übernimmt ausdrücklich keine Fürsorge- und Aufsichtspflicht während der Reise. 11. Haftung des Reiseveranstalters 11.1. Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung Angaben erklärt hat sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 11.2. Wird eine von uns angebotene Reise von einem anderen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird in der Reisebeschreibung darauf hingewiesen (FV). Es gelten dafür die Geschäftsbedingungen des durchführenden Veranstalters, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das EBG haftet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Vermittlung dieser Reisen. Gleiches gilt bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. 11.3. Bei der Vermietung von Ferienobjekten bzw. Vermittlung von Unterkünften haftet das EBG nicht für Mängel in der Umgebung des Objekts sowie für Mängel, die sich aus den Ortsverhältnissen ergeben. 11.4. Die Mitnahme von Sportgeräten erfolgt auf eigene Gefahr, es besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Mitnahme dieser Geräte. Wir weisen darauf hin, dass hierfür keine Haftung bei Beschädigung oder Diebstahl übernommen wird. Ebenso ist eine Haftung für beschädigtes oder gestohlenes Gepäck ausgeschlossen, das bei der Beförderung abhanden kommt. 11.5. Für Unfälle, die bei der Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet das EBG nur, wenn ihr das Verschulden zuzuweisen ist. Der Reisende ist dazu angehalten, die Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge vor Inanspruchnahme zu überprüfen. 11.6. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- Euro. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.333,- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen, sofern dies nicht bereits in den Reiseleistungen integriert ist. 11.7. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzung oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 12. Gewährleistung 12.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung bringt. 12.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die Mängelanzeige kann nur gegenüber dem örtlichen Reiseleiter oder dem EBG erfolgen. Reiseleiter und Fahrer sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 12.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und dafür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder bedarf es aufgrund dem Reiseveranstalter erkennbaren, besonderen Interesses des Reisenden sofortiger Abhilfe, ist keine Fristsetzung notwendig. Verstreicht die Frist zu Abhilfe nutzlos, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn eine Abhilfe nicht möglich ist, durch das EBG verweigert wird oder wenn eine sofortige Kündigung aufgrund besonderen Interesses des Reisenden gerechtfertigt ist (Zumutbarkeit). 12.4. Das EBG kann bei gerechtfertigter Kündigung durch den Reisenden eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen nach § 471 BGB verlangen. Das gilt nicht, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. 12.5. Handelt es sich um einen Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 12.6. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um Schäden gering zu halten. 12.7. Bei unsachgemäßer Behandlung der Beförderungsmittel, der angemieteten Unterkunft o. ä. durch den Reisenden - insbesondere mutwilliger Zerstörung oder Verschmutzung, wird ein Regress in Schadenshöhe, mindestens jedoch von 25,- Euro, mit sofortiger Fälligkeit erhoben. 13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisenden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Friste verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat - es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16. Gerichtsstand / Reiseveranstalter Reiseveranstalter: EBG Magdeburg Hegelstr. 2 39104 Magdeburg Telefon: 0391/5311039 Telefax : 0391/5616008 e-Mail: geschaeftsfuehrung@ebg.de http://www.ebg.de http://www.slovhaus.de Gerichtsstand: Amtsgericht Magdeburg Vereinsregister: VR 8111 Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Stand: 2002-03-01
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